Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Hildesheimer Bürgerfernsehen" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Nach der Eintragung führt der Vereinsname den Zusatz "e.V."
3. Der Verein hat seinen Sitz in Hildesheim (§24 BGB)
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung mit dem Schwerpunkt auf die neuen Medien.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung von Weiterbildungskursen im Bereich Mediengestaltung, sowie Projekte die sich mit diesem Themenbereich befassen.
4. Dazu gehört die Verbreitung von Informationen aus allen Bereichen des öffentlichen Geschehens wie Politik, Wirtschaft, Kultur und Sport. Jeder Bürger hat das Recht, eigene Beiträge in Wort, Bild und Ton auf der Onlineplattform Hildesheim.TV zu veröffentlichen.
5. Um diesen Zweck zu verwirklichen werden den Bürgern die dafür notwendige Technik und Ausrüstung vom Verein gestellt. Dabei leistet der Verein Hilfestellung bei der Mediengestaltung im Bereich Berichte / Reportagen / Kurzfilme, sowie der Nachbearbeitung des Materials.
6. Der Verein ist weltanschaulich unabhängig.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.
2. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
3. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
4. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
2. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.
3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
4. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.
c) Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
d) Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts
§ 6 Organe des Vereins
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 7 Geschäftsführender Vorstand / Beirat
1. Der Vorstand i. S. d. §26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
2. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
3. Der Verein fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
4. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
5. Der Vorstand wird auf Lebenszeit bestimmt. Eine Neuwahl eines Vorstandsmitglieds wird dann notwendig, wenn einer der Vorstandsmitglieder den Verein verlässt.
6. Vorstandsmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
7. Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.
8. Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) vier Wochen im voraus aber mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
9. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 8 Revision
1. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.
§ 9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Tierschutz Hildesheim e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



Vereinssatzung




